E-Rechnung empfangen: Pflicht inländischer Unternehmen seit dem 1. Januar 2025, E-Rechnungen von anderen Unternehmen anzunehmen und in ihrem strukturierten Format aufzubewahren.
Annehmen und lesen
E-Rechnungen kommen meist als Anhang per E-Mail. Ein ZUGFeRD-PDF können Sie sofort lesen; eine XRechnung braucht einen Betrachter, der die XML als Rechnung darstellt. Prüfen Sie die Angaben wie bisher: Leistung, Betrag, Steuer und Bankverbindung.
Prüfen vor dem Bezahlen
Eine technische Prüfung zeigt, ob die Datei der Norm entspricht. Fehler in der Struktur sind kein Grund, eine Rechnung zu bezahlen, die inhaltlich falsch ist – aber ein guter Grund, beim Absender eine korrigierte Rechnung anzufordern.
SCHEMAXRechnung und ZUGFeRD-XML entsprechen dem SchemaBR-CO-15Gesamtbetrag = Netto + UmsatzsteuerBR-S-08Steuerbasis je Satz stimmt mit den Positionen übereinBR-DE-15Käuferreferenz / Leitweg-ID (BT-10) fehlt. Beim Kunden eintragen und neu ausstellen.PDF-A3XML eingebettet, als PDF/A-3 gekennzeichnet
Richtig aufbewahren
Maßgeblich ist der strukturierte Teil. Bewahren Sie die XML (oder das ZUGFeRD-PDF mit eingebetteter XML) unverändert und maschinell auswertbar auf, zusammen mit der E-Mail, wenn diese weitere Angaben enthält.
<rsm:CrossIndustryInvoice> <ram:ID>RE-2026-000042</ram:ID> <ram:TypeCode>380</ram:TypeCode> <ram:BuyerReference>04011000-1234512345-06 <ram:TaxBasisTotalAmount>1223.90 <ram:TaxTotalAmount>226.55 <ram:GrandTotalAmount>1450.45XRechnung 3.0 · reine XML · Standard für Behörden
Schritt für Schritt
Postfach festlegen
Etwa rechnung@ihre-firma.de, und den Lieferanten mitteilen.
Lesen
Mit einem Betrachter, zum Beispiel „E-Rechnung prüfen“.
Prüfen
Technisch und inhaltlich.
Aufbewahren
Im Original, acht Jahre, unveränderbar.
Häufige Fragen
Reicht ein normales E-Mail-Postfach?
Ja, für den Empfang genügt es. Sie müssen die Rechnung aber auch lesen und richtig aufbewahren können.
Darf ich eine E-Rechnung ausdrucken und das Original löschen?
Nein. Aufbewahrt werden muss das strukturierte Original.
Kann ich eine E-Rechnung ablehnen?
Nein, ab 2025 nicht mehr mit der Begründung, man könne sie nicht empfangen.
Grundlagen
- § 14 Abs. 1 UStG
- § 147 AO (Aufbewahrung)
- GoBD
Stand: . Allgemeine Information zur Rechtslage in Deutschland, keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall fragen Sie Ihre Steuerberatung.